Rechtsprechung
BGH - I ZR 90/23 |
Anhängiges Verfahren
Kurzfassungen/Presse (2)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Erstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten
- lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Unerlaubte Sportwetten: Außergerichtlicher Vergleich gescheitert
Vor Ergehen der Entscheidung:
Verfahrensgang
- AG Geislingen/Steige, 28.04.2022 - 3 C 459/21
- LG Ulm, 24.05.2023 - 1 S 46/22
- BGH - I ZR 90/23 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.01.2024 - I ZR 53/23
Erstattung von Verlusten bei verbotenen Online-Pokerspielen: Aussetzung bis …
Auszug aus BGH - I ZR 90/23
Von dem Verfahren unter dem Aktenzeichen I ZR 53/23, das der Senat ausgesetzt hat, unterscheidet sich diese Sache maßgeblich dadurch, dass Gegenstand hier nicht Online-Pokerspiele sind, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen und bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) unterlagen, sondern Online-Sportwetten, für die der beklagte Veranstalter eine Konzession nach § 4 Abs. 5, §§ 4a, 10a GlüStV 2012 beantragt hatte (vgl. auch die Pressemitteilung vom heutigen Tag zum Verfahren I ZR 53/23). - VG Wiesbaden, 31.10.2016 - 5 K 1388/14
Die Beschränkung in § 10 a Abs. 3 GlüStV auf 20 Sportwetten Konzessionen ist …
Auszug aus BGH - I ZR 90/23
Auf Antrag der Beklagten verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden die zuständige Behörde, der Beklagten die Konzession zu erteilen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 5 K 1388/14.WI).
- BGH - I ZR 88/23 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Erstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten
In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZR 90/23, das gleichfalls die Erstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten betraf (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 8/2024 vom 17. Januar 2024), wurde der für den 7. März 2024 anberaumte Verhandlungstermin aufgehoben und das Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem die Parteien dies wegen Vergleichsverhandlungen beantragt hatten (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 46/2024 vom 4. März 2024).